Versicherungsjahr 2019 – Was Privatpatienten jetzt wissen müssen

Die wichtigste Info vorab: Nach einem Bericht im Deutschen Ärzteblatt bleiben die Beiträge zur PKV 2019 weitgehend stabil. Es wird mit einer Steigerung von 1,8 Prozent gerechnet. Das ist rund ein Drittel geringer, als die Steigerung der PKV-Beiträge 2018. Sie lag je nach Tarif im Schnitt zwischen 1,2 Prozent und 5,0 Prozent

Beitragsbemessungsgrenze wird angehoben

2019 steigt die Beitragsbemessungsgrenze. Sie lag bislang bei 53.100 Euro p.a., monatlich also bei beim Bruttoverdienst von 4.425 Euro.

2019 steigt diese Grenze auf monatlich 4.537,50 Euro (jährlich 54.450 Euro). Aber diesem Einkommen wird eine weitere prozentuale Beitragsberechnung nicht mehr vorgenommen. Der Krankenversicherungsbeitrag wird maximal auf dieses Einkommen hin berechnet, auch wenn Ihre tatsächlichen Einkünfte darüber liegen.

Für angestellte Privatpatienten wird die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze deswegen interessant, weil mit Anstieg dieser Grenze relativ auch der Arbeitgeberzuschuss zur PKV steigt. Er wird an den gesetzlichen Regelungen ausgerichtet. Informieren Sie sich für Ihren Tarif über die konkreten Auswirkungen bei Ihrem Arbeitgeber und Ihrem Krankenversicherer.

Grenze für das Jahreseinkommen (JAEG) steigt

Angestellte und Arbeitnehmer können sich freiwillig krankenversichern. Dazu gehört auch der Übertritt in die private Krankenversicherung. Grundlage von der Pflichtbefreiung ist ein höheres Jahreseinkommen (brutto). Diese Jahresarbeitsentgeltgrenze muss in 3 Jahren nacheinander überschritten werden, damit die freie Wahl der Krankenversicherung auch außerhalb gesetzlicher Träger erfolgen darf.

Die Grenze für dieses Einkommen wird jährlich auf gesetzlicher Grundlage festgelegt. Sie beträgt ab 2019 60.750 Euromonatlich müssen Sie etwas mehr als 5.000 Euro Bruttoverdienst vorweisen, damit Sie diese Grenze überschreiten.

Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig Kassenversicherte sinkt

Selbstständige dürfen sich ohne Rücksicht auf ihr Jahreseinkommen freiwillig krankenversichern. Bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze wird ihr Gesamteinkommen zur Ermittlung der prozentualen Beiträge herangezogen. Selbstständige müssen allerdings den Beitrag vollständig selbst tragen.

Bisher war es für weniger verdienende Selbstständige mit einer unverhältnismäßig hohen Beitragslast verbunden, wenn sie weniger als gut 2.300 Euro monatlich verdient haben. Denn dieses Einkommen haben die Kassen für die Beitragsermittlung bisher mindestens herangezogen – auch, wenn Sie tatsächlich weniger verdienst haben. Diese fiktive Grenze wurde nun auf fast die Hälfte herabgesetzt. Ab Januar 2019 gilt die neue Grenze von knapp 1.150 Euro. Wessen Einkommen also unter den bisherigen 2.300 Euro liegt, kann mit Ersparnissen zwischen 30 Euro bis 70 Euro pro Monat rechnen. Prüfen Sie auch, ob die neu festgelegte rückwirkende Korrektur zuviel gezahlter Beiträge für Sie angewendet werden kann. Fragen Sie Ihre Kasse, wenn das auf Sie zutrifft. Auf privat versicherte Selbstständige hat das keine Auswirkungen, denn die PKV-Beiträge werden an den im Versicherungsvertrag festgelegten Leistungen gemessen und gelten immer unabhängig vom Einkommen.

Die rückwirkende Frist zur Anpassung falsch berechneter Beiträge wurde von derzeit 3 Monaten auf 12 Monate angehoben. Versicherte Selbstständige können auf dieser Grundlage eine rückwirkende Anpassung zu hoch angesetzter Beiträge erwirken. Zu niedrig kalkulierte Beiträge führen allerdings zu einer Nachzahlungsverpflichtung gegenüber der Krankenversicherung. Tipp: Rücklagen bilden, sobald die Einkünfte unerwartet wachsen.

Nachzahlung und Rückzahlung entfallen für pflichtversicherte Selbstständige in der Künstlersozialkasse KSK – in der auch viele Selbstständige der Medienberufe abgesichert sind.

Die Reform der Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Selbstständige ist die umfangreichste in diesem Jahr.

Neuerungen für Kassenpatienten

Darüber hinaus sind im GKV-Versichertenentlastungsgesetz für Kassenpatienten weitere Neuerungen verankert. Die wichtigste: Auch der Zusatzbeitrag wird künftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam gezahlt. Bisher muss den der Arbeitnehmer allein zahlen.

Der Zusatzbeitrag ist allerdings nicht Teil der gesetzlich festgelegten Beitragsquote. Die neue paritätische Regelung hat also nach derzeitigem Stand keine Auswirkung auf den Arbeitgeberzuschuss zur Privatversicherung.

Veröffentlicht in PKV News & Infos

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