Selbstbeteiligung nicht absetzbar

Selbst beglichene Honorare und Medizinkosten in der PKV sind nicht steuerlich absetzbar

Normalerweise können Aufwendungen für die Krankenversicherung steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt für die gesetzliche ebenso wie für die private. Eingeschlossen sind hier auch die jährlichen Ausgaben für die mit der Krankenversicherung in Verbindung stehende Pflegeversicherung.

Allerdings vereinbaren Privatversicherte in der Regel Selbstbeteiligungen für ihre medizinische Versorgung. Diese Selbstbeteiligungen sind nicht Teil der monatlichen Beitragsaufwendungen, sondern werden über das Jahr hinweg kumuliert. Fraglich ist jetzt, ob sich die durch das Ausschöpfen der Selbstbeteiligung ergebenden zusätzlichen Ausgaben nicht auch steuerlich absetzen lassen. Neben den Beiträgen selbst.

Nein, nicht in jedem Fall und nicht grundsätzlich, urteilte der Bundesfinanzhof im Sommer. Wie so oft: Es kommt drauf an.


Wann lassen sich tatsächliche Ausgaben steuerlich absetzen?

Grundsätzlich ließ der Bundesfinanzhof (BFH) die Ausgaben für medizinische Versorgung im Rahmen von Selbstbeteiligungen als besondere Belastung nach §33 des Einkommensteuergesetzes gelten (Urteil vom 1.6.2016, Aktenzeichen X R 43/14). Allerdings stehen diese besonderen Aufwendungen immer im Verhältnis zum konkreten Einkommen. Und nur, wenn sie daran gemessen unzumutbare Belastungen sind, kann das Finanzamt eine steuermindernde Ausgabe darin anerkennen. Das wird durch das Urteil allerdings nicht garantiert.


Ablehnung im Urteil

Nach der negativen Beurteilung durch das Finanzamt, hatte auch der BFH letztlich eine Erstattung im konkret beklagten Fall ausgeschlossen. Die Aufwendungen waren zumutbar, gemessen an der Höhe des zur Verfügung stehenden Einkommens. Der Verdienst war also ausreichend hoch. Die steuerliche Geltung der regulären, durch die vereinbarte Selbstbeteiligung allerdings reduzierte Beitragslast somit ausreichend. Die stand nicht infrage.

Geklagt hatte ein Familienvater, der zur Verbesserung seiner Beiträge eine höhere Selbstbeteiligung mit der privaten Krankenversicherung vereinbart hatte. Als er die tatsächlichen Ausgaben im Umfang dieser Selbstbeteiligung geltend machen wollte, hatte er zunächst von seinem Finanzamt eine ablehnende Mitteilung erhalten. Auch der daraufhin beschrittene Rechtsweg bestätigte sein Ansinnen nicht.


Rechtzeitige Planung der Steuererklärung

Auf die steuerliche Aufbereitung der Ausgaben für Sozial- und Vorsorgeleistungen, hat diese Bewertung eine Auswirkung. Je nach beruflichem Hintergrund kann es bspw. für selbstständig Tätige günstiger sein, einen höheren, dafür aber steuerlich absetzbaren Beitrag zu vereinbaren und eine niedrigere Selbstbeteiligung zu nutzen. Das Gesamteinkommen spielt dann eine Rolle. Wo die Grenze zur Zumutbarkeit liegt, kann auf Grundlage des BGB bestimmt werden, ist aber immer auch von der konkreten Sachlage mit abhängig.

Der Einzelfall muss also geprüft werden, am besten in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater. Denn auch von den Beitragsaufwendungen ist nicht das gesamte Volumen absetzbar. Andere Ausgaben müssen bei den Sonderausgaben mit berücksichtigt werden. Unter Umständen muss hier etwas mehr Rechenaufwand betrieben werden, um die optimale Balance zu finden.

 

Veröffentlicht in PKV News & Infos

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