Verspätete Arztrechnungen – was tun?

Verspätete Arztrechnung: Kann sie in der PKV auch nach Ablauf des Versicherungsjahres eingereicht werden?

In der Ambulanz oder nach einem stationären Aufenthalt fallen Kosten unmittelbar nach der Behandlung an. Bei kleineren Eingriffen oder Behandlungen wird die Rechnung oft auch direkt ausgestellt.

Allerdings kann es auf Grund der häufig komplexen Abrechnungssysteme beim Arzt, besonders in größeren Gemeinschaftspraxen oder in Kliniken, zu Verzögerungen in der Rechnungslegung kommen. Sind diese Verzögerungen nur kurzfristig, hat das auf die Abrechnung mit der privaten Krankenversicherung keine großen Auswirkungen. Was aber, wenn die Rechnung mit großer Verspätung eintrifft und das betreffende Jahr längst vorüber ist?


Abrechnung und Erstattung

Grundsätzlich können Ansprüche, die verspätet vom Arzt gestellt werden, auch immer noch bei der privaten Krankenversicherung (PKV) eingereicht und abgerechnet werden. Das gilt auch dann, wenn die Verspätung wesentlich ist und mehr als 2 Jahre beträgt.

Die Ausgangslage ist dabei stets die konkret erfolgte Behandlung. Zinsen oder Gebühren können nicht zusätzlich anfallen – und ebenso darf der Kunde der PKV keine Abzüge auf Grund der Verspätung vornehmen, die nur durch diese Verspätung begründet wären.

Es gilt: Auch eine verspätete Arztrechnung muss beglichen werden – und in der PKV ist das zunächst Sache des Kunden. Allerdings kann er sich die Kosten auch verspätet von seiner Krankenversicherung zurück holen oder sie, je nach Vereinbarung und Sachlage, direkt erstatten lassen, indem er die Rechnung weiterleitet.


Gesetzliche Grundlage für die private Krankenversicherung und den Arzt

Basis für die Regelungen verspäteter Ansprüche ist der 1. Absatz des §199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Er sagt: Die Verjährungsfrist für rechtmäßige Ansprüche beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Ansprüche angefallen sind.

D.h.: Ist die Rechnung vom Arzt nicht im selben Jahr beim PKV-Kunden eingegangen, beginnt erst die Verjährungsfrist. Die Annahme, sie sei damit bereits abgelaufen, trifft nicht zu.

Präzisiert wird die Dauer der Verjährungsfrist in §195 BGB: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.

Diese Vereinbarung muss nicht in gesonderten Verträgen getroffen werden. Es gilt die gesetzliche Grundlage für alle Forderungen, die nicht auf Schadenersatzansprüche oder Ähnliches zurückgehen.


Rückforderungen und angepasste Tarife

Zu beachten ist jedoch:

Sind für das Jahr, für das eine verspätete Rechnung anfällt, Beitragsrückerstattungen durch die PKV an den Kunden geleistet worden, hat die Einreichung der Rechnung auf diese Rückerstattung Einfluss. Sie kann gekürzt oder ggf. gänzlich vom PKV-Unternehmen zurück gefordert werden. Wissen Sie von offenen Rechnungen, halten Sie die zurückerstatteten Beiträge besser in der Hinterhand.

Ebenfalls von Bedeutung können zwischenzeitlich veränderte tarifliche Regelungen in der PKV-Police sein. Prüfen Sie, ob die verspätet eingereichten Leistungen von der PKV übernommen worden wären, bevor der Tarifwechsel erfolgt ist. Hier ist ggf. gesonderter Klärungsbedarf mit der privaten Krankenversicherung gegeben.

Und was, wenn die 3 Jahre um sind? In der Regel ist dann die verspätet gestellte Rechnung verjährt und muss nicht bei der PKV eingereicht werden.

 

Veröffentlicht in PKV News & Infos

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